Insolvenzsicherung britischer Versicherungen
Insolvenzschutz englischer Versicherungen
Häufig gestelllte Fragen
1. Besteht Insolvenzschutz bei Verträgen mit englischen Versicherern und englischen Vertragsrecht ?
Britische Policen mit britischen Vertragsrecht dürfen unseres Wissens nach nicht in Deutschland verkauft werden. Nur Antragsteller mit Wohnsitz in UK sind in der Lage eine solche Police zu erwerben.
Eine Ausnahme bilden hier die sogenannten Teps (englische Gebrauchtpolicen ).
2. Besteht Insolvenzschutz bei Verträgen mit englischen Versicherern und deutschen Vertragsrecht?
Dazu gibt es folgendes :
Durch die strengen Aufsichtsmechanismen der britischen Finanzaufsicht Financial Services Authority (FSA) ist der Schutz der Kunden in weitem Maße sichergestellt. Kunden englischer Gesellschaften, die ihren Abschluss vor dem 1. Dezember 2001 getätigt haben, erhalten Insolvenzschutz durch das britische Financial Services Compensation Scheme (FSCS).
Das FSCS tritt nur dann ein, wenn alle vorhergehenden Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen fehlschlagen und ausschließlich dann kann es dazu kommen.
Artikel 16 der EU-Richtlinie zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (2001/17/EG) sieht im Falle einer Unternehmensliquidation die Gleichbehandlung aller Forderungen unabhängig vom Herkunftsland des Gläubigers vor, d.h. die Kunden eines insolventen Versicherungsunternehmens müssen gleich behandelt werden.
Die EU-Kommission hat in einem Vertragsverletzungsverfahren u.a. gegen Großbritannien entschieden, dass Großbritannien aufgrund der bisher nicht erfolgten Umwandlung in nationales Recht gegen seine Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie 2001/17/EG verstößt.
Die am 21. Dezember 2004 in Kraft getretene VAG-Novelle umfasst u.a. die gesetzliche Fundierung eines Insolvenzsicherungssystems in Deutschland.
Deutsche Lebensversicherer, die der BaFin unterstehen, sind damit künftig verpflichtet in einen Sicherungsfonds einzuzahlen. Da britische Unternehmen der britischen Finanzaufsicht FSA unterliegt, fallen Sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Sicherungsfonds und eine Teilnahme daran ist nicht möglich.
Royal London zeichnet die Verträge auf Ilse of Man, diese Verträge unterliegen dem englischem Insolvenzschutz. Genauer, ... die Royal London bietet beide Policen mit deutschem Vertragsrecht und obliegt in der Anlage und dem Verfahren den Auflagen der FSA. Auch wenn der administrativer Hauptsitz auf der Isle of Man ist, so werden die Policen in Edinburgh "versiegelt", das heist, dass sie dort als britische Lebensversicherung eingetragen werden. Somit erhalten Kunden den Schutz der FSA oder besser gesagt der FSCS (Financial Services Compensation Scheme) = Feuerwehrfonds.
Dieser verspricht, dass bei einer fehlenden Liquidität des Unternehmens die Anleger mit den ersten £2.000 geschützt sind und danach mit 90% des Anlagevermögens.
3. Müssen Sie als Kunden daher Angst haben?
Nein. Wir sind der festen Überzeugung, daß das beste Sicherungsnetz ein langfristig finanzstarkes Versicherungsunternehmen bietet. Durch die strengen Aufsichtsmechanismen der FSA ist der Schutz der Kunden bereits in weitem Maße sichergestellt.
Jede britische Versicherungsgesellschaft muss der FSA gegenüber regelmäßig nachweisen, dass sie über genügend finanzielle Reserven verfügt, um sämtliche künftige Verpflichtungen gegenüber dem Kunden erfüllen zu können.
Die gute und sichere Finanzkraft der von uns angebotenen englischen Gesellschaften wird seither durchgehend von führenden unabhängigen Rating-Agenturen bestätigt. So können sich Kunden auch ohne Sicherungsfonds oder FSCS sicher fühlen.
Zudem werden die Policen als Sicherungsvermögen behandelt. Dies bedeutet, dass im Insolvenzfall die rechtlichen Ansprüche der Versicherungsnehmer bevorrechtigt behandelt werden, d. h. grundsätzlich vor z. B. einem Kreditgeber.
Gesellschaften mit Einlagensicherung
Alle übrigen:
Über die EU-Richtlinie zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen. Über allen länderspezifischen Lösungen steht eine Richtlinie der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer im Liquidationsfall eines Versicherers verlangt:
Artikel 16 der EU-Richtlinie zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen sieht im Falle einer Unternehmensliquidation die Gleichbehandlung aller Forderungen unabhängig vom Herkunftsland des Gläubigers vor. D. h. die Forderungen z. B. deutscher Versicherungsnehmer würden laut dieser Richtlinie bei Liquidation eines britischen Versicherungsunternehmens zusammen mit allen Forderungen an das Unternehmen gleichermaßen behandelt werden.
Großbritannien hat diese EU-Richtlinie bisher jedoch nicht wie vorgesehen in nationales Recht umgewandelt. Die EU-Kommission hat in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien im November 2004 entschieden, dass der Staat aufgrund der nicht erfolgten Umwandlung in nationales Recht gegen seine Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie 2001/17/EG verstößt (Rechtssache C-164/04).
Dieses ist keine Rechtsberatung und auch keine verbindliche Information. Wir haben hier lediglich die uns zur Verfügung stehenden Informationen zusammengetragen. Weitere Maßnahmen bzgl. der Richtlinie sind uns nicht bekannt. Sobald wir neue Informationen erhalten, werden wir diese hier ergänzen / ändern.
